Für den Hamburger Stabilisierungs-Fonds werden folgende Kriterien im Antragsprozess geprüft:
Realwirtschaft:
Nur Unternehmen der Realwirtschaft sind förderfähig. Dabei handelt es sich um Wirtschaftsunternehmen, die nicht Unternehmen des Finanzsektors und keine Kreditinstitute oder Brückeninstitute sind.
Unternehmensgröße:
In den letzten beiden bereits bilanziell abgeschlossenen Geschäftsjahren vor dem 1. Januar 2020 müssen mindestens zwei der drei folgenden Größenkriterien erfüllt sein:
a) eine Bilanzsumme in Höhe von mehr als 10 Millionen Euro und höchstens 43 Millionen Euro,
b) Umsatzerlöse in Höhe von mehr als 10 Millionen Euro und höchstens 50 Millionen Euro,
c) mehr als 50 Beschäftigte und höchstens 249 Beschäftigte im Jahresdurchschnitt.
Unerhebliche Überschreitungen (bis 30%) von den Größenkriterien sind möglich.
Abgrenzung zum Wirtschaftsstabilisierungsfonds des Bundes:
Eine Antragstellung beim Hamburger Stabilisierungs-Fonds kann nur erfolgen, wenn eine Förderung durch den Wirtschaftsstabilisierungsfonds auf Bundesebene nicht möglich ist.
„Hamburg-Kriterium“:
Eine Stabilisierungsmaßnahme ist für Unternehmen mit Sitz oder einer Betriebsstätte in Hamburg möglich. Der wesentliche Tätigkeitsschwerpunkt muss in der Freien und Hansestadt Hamburg liegen. Davon ist auszugehen, wenn mindestens 40% der Beschäftigten und mindestens 25 Beschäftigte am Standort Hamburg tätig sind.
Weitere Voraussetzungen:
Neben den formalen Kriterien sind für eine Stabilisierung durch den Hamburger Stabilisierungs-Fonds weitere Voraussetzungen relevant:
- Das antragstellende Unternehmen erfüllt nicht die EU Definition von Unternehmen in Schwierigkeiten zum Stichtag 31. Dezember 2019 (vgl. Merkblatt Unternehmen in Schwierigkeiten – KfW).
- Anderweitige Finanzierungsmöglichkeiten (Eigenkapital, Fremdkapital, Fördermittel etc.) stehen dem antragstellenden Unternehmen nicht zur Verfügung.
- Für das antragstellende Unternehmen besteht eine klare, eigenständige Fortführungsperspektive nach Überwindung der Pandemie.
- Der Rückgang des Eigenkapitals ist auf die Covid-19-Pandemie zurückzuführen.
Der Stabilisierungs-Fonds-Ausschuss, bestehend aus Vertretern der Behörde für Wirtschaft und Innovation, der Finanzbehörde und der Senatskanzlei, entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung
- der Bedeutung des Unternehmens für die Wirtschaft der Freien und Hansestadt Hamburg,
- der Dringlichkeit,
- der Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt und den Wettbewerb,
- des Grades des nachhaltigen und sozial verantwortlichen Wirtschaftens des Unternehmens,
- des Grundsatzes des möglichst sparsamen und wirtschaftlichen Einsatzes der Mittel des Fonds,
- des Umfangs der notwendigen Bedingungen und Auflagen für die Bewilligung der Stabilisierung
über die Gewährung einer Stabilisierungsmaßnahme.